Satzung
Satzung des Vereins S.A.M.T e.V.
Während der Gründungsveranstaltung am 24. März 2006 wurde die nachfolgende Satzung beschlossen.
§ 1: Aufgabe des Vereins:
1. Mit SAMT e.V. soll Mensch und Tier in besonders schwierigen Lebenslagen Unterstützung und Beratung zur Selbsthilfe zuteil werden. Aufgabe ist es deshalb auch, auf bestehende Angebote gezielt hinzuweisen und mit dem Betreffenden ggfls. die Einrichtung aufzusuchen.
Der Verein verfolgt das Ziel, in Jülich und Umgebung Tiere, deren Menschen in Not sind, zu helfen. Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes.
Dies wird verwirklicht durch Mitgliedsbeiträge, Patenschaften, Aktionen, Spenden, Futterspenden.
2. Gemeinnützigkeit
1. Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Zuwendungen des Vereins an Mitglieder dürfen nur zum Ersatz von Aufwendungen im Auftrag des Vereins oder auf Grund eines Vertrages geleistet werden, durch den die Mitglieder nicht außergewöhnlich begünstigt werden.
5. Im Falle der Auflösung oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen der Tierhilfe Jülich e.V. zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 2: Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen "SAMT - Soziale Arbeit für Mensch und Tier e.V."
2. Der Verein ist ins Amtsregister des Amtsgerichts Jülich einzutragen.
3. Er hat seinen Sitz in Jülich.
4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 3: Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jeder werden, der bereit ist, die Ziele des Vereins zu unterstützen und schriftlich die Aufnahme in den Verein beantragt. Die Mitglieder werden durch Entscheidung des Vorstands in den Verein aufgenommen. Die Aufnahme ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
2. Mitglieder, die mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand sind, können durch Entscheidung des Vorstandes ausgeschlossen werden.
3. Bei schweren Verstößen gegen die satzungsmäßigen Ziele des Vereins kann ein Mitglied durch Entscheidung des Vorstands ausgeschlossen werden.
4. Gegen die Entscheidungen des Vorstands ist die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig, die dann endgültig entscheidet.
5. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt mit einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Abschluss des Kalenderjahres, Ausschluss oder Tod.
§ 4: Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Höhe und Fälligkeit des Beitrages werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
(Für das Kalenderjahr 2006 wird ein Jahresbeitrag in Höhe von 24,00 € für eine Einzelperson bzw. 36,00 € für ein Paar erhoben.)
§ 5: Organe
Organe des Vereins sind
die Mitgliederversammlung
und der Vorstand.
§ 6: Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihr obliegen alle Aufgaben, die keinem anderen Organ des Vereins durch Satzung oder Beschluss einer Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Im Übrigen kann sie alle Angelegenheiten an sich ziehen und dann endgültig entscheiden.
Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere
- die Errichtung und Änderung der Satzung
- die Wahl des Vorstands und der Kassenprüfer
- die Entlastung des Vorstands
- die Festsetzung der Beitragsordnung
- die Auflösung des Vereins.
2. Beschlüsse zur Errichtung und Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei allen anderen Beschlüssen reicht die einfache Mehrheit.
3. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr einberufen oder wenn die einfache Mehrheit der Mitglieder dies wollen. Der Vorstand lädt schriftlich unter der Angabe der Tagesordnung ein.
4. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches vom Versammlungsleiter und dem Schriftwart, oder einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben ist.
§ 7: Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
2. Mitglied des Vorstands kann nur werden, wer mehr als drei Monate dem Verein angehört. Satz 1 gilt nicht für Wahlen, die innerhalb von 18 Monaten nach der Gründung des Vereins vorgenommen werden.
3. Der Vorsitzende, der Stellvertreter, der Schriftführer und der Schatzmeister werden in getrennten Wahlen geheim gewählt. Es kann offen bestimmt werden, wenn keiner widerspricht. Gewählt ist, wer mehr als die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält.
4. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte, die Planung und Durchführung der Aktivitäten des Vereins sowie die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung.
5. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende, jeder ist alleine vertretungsberechtigt.
6. Die Amtszeit der Organe des Vereins beträgt zwei Jahre.
§ 8: Der Vorsitzende
1. Dem Vorsitzenden obliegt die Repräsentation des Vereins nach innen und außen. Im Verhinderungsfall vertritt ihn der Stellvertreter, bei dessen verhinderung vertritt ihn der Schatzmeister.
2. Der Vorsitzende leitet die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlung. Er kann einen Versammlungsleiter bestimmen.
3. Der Vorsitzende beruft den Vorstand ein, sooft es die Geschäftslage erfordert. Er muss es tun, wenn ein Mitglied des Vorstands es schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt.
§ 9: Auflösung des Vereins:
1. Der Verein kann sich nur auflösen in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung und mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen, die mindestens 25 Prozent der Mitglieder ausmachen müssen.
2. Kommt der Beschluss gemäß Absatz 1 nicht zustande, weil das absolute Quorum nicht erreicht wird, so kann frühestens einen Monat später die Auflösung gemäß Absatz 1 beschlossen werden, auch wenn weniger als 25 Prozent der Mitglieder zur Mitgliederversammlung erschienen sind.
Wir, die Unterzeichner, haben beschlossen, den Verein "SAMT - Soziale Arbeit für Mensch und Tier" zu gründen, ihm also beizutreten. In der Gründungsversammlung der Mitglieder wurde vorstehende Satzung errichtet und einstimmig beschlossen.
Dies bekunden wir mit unserer Unterschrift.
Jülich, den 24.03.2006
Unterschriften der Gründungsmitglieder